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Entsorgung unserer Verpackungen

Unseren Rücknahmeservice können Sie im Bedarfsfall in Anspruch nehmen, indem Sie über die unten stehende Schaltfläche einen Auftrag platzieren. Unser Recyclingpartner wird mit Ihnen einen Abholtermin vereinbaren.

Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß und ist für Sie kostenlos.

Wir behalten uns vor, vereinzelt zusätzlich anfallende Verwaltungs- oder Zusatzkosten weiter zu berechnen.

Mit dem Einreichen des Rücknahmeauftrages akzeptiert
der Kunde die folgenden Bedingungen.

  1. Mit dem Rücknahmeauftrag beauftragt der Kunde die ifm electronic gmbh [Auftragnehmer], Verpackungen (Ziffer 4) des Auftragnehmers abzuholen, zu verwerten oder zu beseitigen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung dieses Rücknahmeauftrages Dritter zu bedienen.
  3. Die Rücknahme beschränkt sich ausschließlich auf die Verpackungen des Auftragnehmers.
  4. Als Verpackungen gelten ausschließlich die Fraktionen (1) Papier/Pappe/Kartonagen (Ziffer 6) und (2) Verpackungsfolien (Ziffer 7).
  5. Der Auftragnehmer ist zur Rücknahme nur verpflichtet, wenn die zur Abholung bereitgestellten Verpackungen folgende Mindestmengen aufweisen. Bei Papier/Pappe/Kartonagen (Ziffer 6) beträgt die Mindestmenge 100 kg. Bei Verpackungsfolie (Ziffer 7) beträgt die Mindestmenge 2 (zwei) Sammelsäcke.
  6. Als Papier/Pappe/Kartonagen (PPK) gelten ausschließlich Kartonagen der Qualität Kaufhausaltpapier 1.04, die als Verpackung, Umverpackung oder Transportverpackung dienten und nicht verschmutzt sind. Die PPK dürfen nicht vermischt werden mit: (1) Büropapier, Zeitschriften, Displays oder anderen bedruckten Papieren, (2) Flüssigen oder pastösen Abfällen (z.B. Ölen, Fetten oder Speiseresten), (3) Besonders scharfen und spitzen Abfällen (z.B. Glasscherben, Spritzen), (4) Mineralischen Abfällen (z.B. Baustoffe, Erden), (5) Organischen Abfällen (z.B. überlagerte Nahrungsmittel), (6) Hausmülltypischen Abfällen (z.B. Fegereste, Kaffeefilter), (7) Styropor, (8) Abfällen zur Verwertung, Gewerbeabfällen, gemischten Siedlungsabfällen; (9) Gefährlichen Abfällen (Sonderabfälle).
  7. Als Verpackungsfolien gelten transparente Folie aus Verpackungen, Umverpackungen oder Transportverpackungen. Die Verpackungsfolie darf nicht vermischt werden mit: (1) Styropor, (2) Dämmmaterial aus EPS, (3) Umreifungsbändern, (4) Sonstigen Kunststoffen, (5) Flüssigen oder pastösen Abfällen (z.B. Ölen, Fetten oder Speiseresten), (6) Hygienisch bedenklichen Abfällen (z.B. benutzte Hygieneartikel, Krankenhausabfälle), (7) Mineralischen Abfällen (z.B. Baustoffe, Erden), (8) Organischen Abfällen (z.B. überlagerte Nahrungsmittel), (9) Klebebändern oder Etiketten sowie sonstigen Anhaftungen welche die Qualitäten 98/2, 900/10 oder 80/20 stören.
  8. Die Verpackungen (Ziffer 4) sind von dem Kunden in den in Ziffer 5, 6 und 7 dieser Bedingungen näher beschriebenen Wertstoffqualitäten und Mindestquantitäten bereitzustellen und zu übergeben. Werden die Verpackungen nicht wie vorstehend beschrieben bereitgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
  9. Der Kunde hat eine hindernisfreie Abholung werktags in der Zeit von 6 – 17 Uhr zu gewährleisten. Mehrkosten, die aufgrund von Wartezeiten entstehen, können von dem Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
  10. Der Auftragnehmer behält sich vor, regelmäßige Kontrollen der zurückgenommenen Verpackungen durchzuführen. Bei Zuwiderhandlungen des Kunden gegen diese Bedingungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Kunden Zahlung der entstandenen Mehrkosten zu verlangen.
  11. Die Haftung des Auftragnehmers bestimmt sich unter Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Auftragnehmers ist beschränkt auf max. EUR 5.000.000 für Personen- und Sachschaden und EUR 250.000 für Vermögensschäden. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  12. Fälle höherer Gewalt, die den Auftragnehmer oder den Dritten (Ziffer 2) ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden den Auftragnehmer und den Dritten (Ziff. 2) bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung des Rücknahmeauftrages.
  13. Diese Bedingungen einschließlich ihrer Auslegungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Essen.

Rücknahmeauftrag

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